AGB

1. Fahrzeugübergabe

  • Das Fahrzeug wird vom Vermieter in einem technisch einwandfreien, funktionsfähigen und verkehrssicheren Zustand übergeben.
  • Der Mieter / Fahrer ist verpflichtet, etwaige Beanstandungen umgehend bei der Fahrzeugübernahme auf dem Übergabeprotokoll / Mietvertrag zu vermerken und die Schadenfreiheit oder etwaige Beanstandungen mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Spätere Beanstandungen werden nicht akzeptiert.
  • Außerdem bestätigt der Mieter / Fahrer mit seiner Unterschrift im Übergabeprotokoll / Mietvertrag, das Fahrzeug im vertragsgemäßen Zustand und mit aufgeführtem Zubehör übernommen zu haben sowie, dass eine Eiweisung auf das Fahrzeug stattfand.
  • Das Kraftfahrzeug wird mit vollem Tank und / oder vollgeladener Antriebsbatterie übergeben und muss vom Mieter mit vollem Tank und / oder vollgeladener Antriebsbatterie abgegeben werden.
  • Bei Buchung mit Bring- und Abholservice trägt der Mieter die Kosten für die gefahrenen Kilometer, sowie die Benzin- / Stromkosten für die Strecke von der Verleihstation bis zum Kunden und zurück.

2. Mietzeit

  • Die Mietzeit startet und endet zur vertraglich vereinbarten Mietzeit am vertraglich festgelegten Übergabeort.
  • Die Mietzeit darf nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters überschritten werden. Ansonsten ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen.
  • Wird der Gebrauch des Mietfahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fortgesetzt, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 findet keine Anwendung.
  • Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Mietzeit besteht keine Reservierungsbindung mehr.
  • Abbestellungen müssen mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgen. Geschieht dies nicht, wird eine Zahlung des Tagesgrundpreises fällig, es sei denn das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden.

3. Mietpreise

  • Bei Anmietung erhebt der Vermieter bei Bedarf eine Anzahlung von 10% des vereinbarten Mietpreises.
  • Die Berechnung erfolgt nach vereinbartem Tarif und ist vor oder bei Mietbeginn zu leisten. Die Preise sind unter Oldendorf-Autovermietung.de einsehbar. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht.
  • Zusätzlich gefahrene Mehrkilometer sind direkt bei Rückgabe zu bezahlen. Minderkilometer werden nicht zurückvergütet.
  • Bei Mietzeitverlängerungen ist die folgende Miete im Voraus zu zahlen. Bei eventuellen Mehrkilometern aus dem vorherigen Mietvertrag sind diese zusammen mit der Folgemiete zu zahlen und werden nicht in den folgenden Mietvertrag übernommen.
  • Im Mietpreis sind folgende Kosten enthalten: Wartung, Verschleißreparaturen (bei Reifen im üblichen Verschleiß), Vollkaskoversicherung und Kfz-Haftpflichtversicherung.
  • Die Kosten für Kraftstoff, Motoröl, sonstige Hilfs- u. Betriebsstoffe und / oder Fahrstrom, die während der Mietzeit anfallen trägt der Mieter.
  • Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (z.B. Maut). Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, mit Ausnahme der Kfz-Steuer und der Rundfunkbeiträge.
  • Für die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten wird ein pauschalierter Schadenersatzanspruch von 5,00 Euro je Ordnungswidrigkeit erhoben.
  • Bei Langzeitmiete ist die Miete jeweils zu Mietbeginn und / oder zum 1. eines jeden Monats fällig. Eventuell gefahrene Mehrkilometer aus dem Vormonat sind zusammen mit der folgenden Monatsmiete zu zahlen und gehen nicht in den Folgemonat mit über.
  • Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Oldendorf-Autovermietung berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 27 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist die Oldendorf-Autovermietung ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.

4. Zahlungen

  • Mögliche Zahlungsmöglichkeiten sind: Überweisungen, Sofortüberweisungen, Paypal, EC-Karte, Barzahlung (nicht bei Erstbuchung) und Kreditkarte. Zahlungen werden nur akzeptiert, wenn der Name des Zahlenden mit dem Namen des Mieters / Fahrers übereinstimmt. Für Paypal-Zahlungen werden vom Vermieter eine Gebühr von 2% des Rechnungsbetrages berechnet.

5. Kaution

  • Wird eine Kaution zur Absicherung des Selbstbehaltes der Versicherung sowie des Bearbeitungsaufwandes des Vermieters bei Schäden oder Unfällen verlangt, wird der Betrag wie im Übergabeprotokoll / Mietvertrag vereinbart, vor Mietbeginn hinterlegt. Die Kaution kann vorab überwiesen oder bei Übergabe in bar gezahlt werden.
  • Sollte das Fahrzeug beschädigt zurückgegeben werden, hat der Vermieter sofortigen Anspruch auf die Kaution. Bei Nachberechnungen von Kosten für nicht vertragskonforme Nutzung (zum Beispiel verspätetet Rückgabe, Verkehrsdelikte oder Inanspruchnahme zusätzlich gefahrener Kilometer) kann der Vermieter die anfallenden Kosten mit der Kaution verrechnen.

6. Fahrerregelung

  • Das Fahrzeug darf nur vom eingetragenen Mieter / Fahrer geführt werden. Das Fahrzeug darf nur an Dritte übergeben werden, wenn der Vermieter es genehmigt und die Person namentlich im Mietvertrag vermerkt wurde.
  • Der Mieter muss einen in Deutschland gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrererlaubnis vorlegen (Klasse 3 oder EU-Klasse B). Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Oldendorf-Autovermietung vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  • Bei Zweifel von der Oldendorf-Autovermietung an der Identität des Mieters, der Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis oder dessen Bonität ist die Oldendorf-Autovermietung berechtigt, eine Fahrzeugübergabe solange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität zufriedenstellend vom Mieter gegenüber der Oldendorf-Autovermietung geklärt worden sind.
  • Ein Fahrverbot darf nicht vorliegen und nicht bekannt sein.
  • Das Mindestalter für den Fahrer beträgt 21 Jahre und mindestens 2 Jahre Führerscheinbesitz.

7. Firmenkunden

  • Bei Firmenkunden muss der Fahrer im Mietvertrag angegeben werden.
  • Firmenkunden haben selbständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrererlaubnis befindet.
  • Hierzu haben Firmenkunden alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen und die nötigen Informationen einzuholen.

8. Nutzung des Fahrzeuges

  • Der Mieter / Fahrer verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
  • Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeugs geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
  • Öl, Wasserstand, Reifendruck und Profiltiefe der Reifen sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren.
  • Der verkehrssichere Zustand des Fahrzeugs ist stets zu prüfen.
  • Verletzt der Mieter / Fahrer diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
  • Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, darf das Fahrzeug

nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

PKW dürfen nur mit Erlaubnis des Vermieters zum Umzug genutzt werden.

  • Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
    • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
    • zum Befahren von Rennstrecken und illegalen Autorennen,
    • für Fahrzeugtests, Geländefahrten, Fahrschulübungen oder Fahrsicherheitstrainings,
    • zur gewerblichen Personenbeförderung,
    • für gewerblichen / privaten Pflegedienst,
    • zur Begehung von Straftaten,
    • zur Weitervermietung,
    • zum befahren von Stränden
    • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
  • Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet seine Ladung ordnungsgemäß zu sichern.
  • Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung wird das Fahrzeug mit einer Ozonreinigung behandelt, dafür berechnet der Vermieter 150,00 Euro. Dem Mieter bleibt die Möglichkeit vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen
  • Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes, der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu einer Reparaturkostenhöhe von 100,00 Euro beauftragen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet.
  • Der Transport von Kleintieren (Katzen, Hunde, sonstige Haustiere) ist nur in geeigneten Boxen erlaubt. Bei Tierhaaren im Auto behält sich der Vermieter vor eine Reinigungspauschale von 150,00 Euro zu erheben, um einer Allergiegefahr vorzubeugen. Dem Mieter bleibt die Möglichkeit vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen
  • Ein gemietetes Elektrofahrzeug muss zwingend auf ein Abschleppfahrzeug gehoben werden und sollte nur stehend transportiert werden. Es darf auf keinen Fall durch Ziehen abgeschleppt werden.
  • Der Batteriestand (bei Elektro ober Hybridauto) ist regelmäßig zu prüfen und eine komplette Entleerung des Akkus ist untersagt.
  • Der Mieter / Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unerreichbar zu verwahren. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten.
  • Das fahren mit jeglicher Assistenz-Funktion (z. B. Tempomat, ACC, Überholassistenten, automatischen Spurhalteassistent usw.), bedeuten nicht, dass der Mieter für hieraus resultierende Schäden von seiner Verantwortung im Straßenverkehr als Fahrzeugführer befreit ist. Es handelt sich um eine Assistent-Funktion die zugeschaltet werden kann, verantwortlich ist immer der Fahrer. Bei Unfällen oder Schäden während oder infolge der Nutzung eines oder mehrerer Assistenten, besteht für den Mieter die volle Haftung für den eingetreten Schaden. Die vereinbarte Selbstbeteiligung greift für diesen Fall nicht.
  • Der Mieter ist verpflichtet auch während der Mietzeit das Fahrzeug laut Mietvertrag oder auf Weisung an die Oldendorf-Autovermietung zurückzugeben, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht. Triftige Gründe sind insbesondere die Durchführung von Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, Herstellerrückruf, Erreichen eines bestimmten Kilometerstandes oder einer bestimmten Haltedauer. In diesem Fall erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein Ersatzfahrzeug entsprechend seiner gebuchten Fahrzeugkategorie. Gibt der Mieter das Fahrzeug entgegen vorstehender Weisung nicht oder nicht rechtzeitig an die Oldendorf-Autovermietung zurück, ist die Oldendorf-Autovermietung berechtigt, das Vertragsverhältnis nach vorheriger fruchtloser Abmahnung fristlos zu kündigen und von dem Mieter Schadensersatz zu verlangen
  • Schwere Verstöße gegen eine der vorstehenden Bestimmungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Hiervon unberührt bleiben hingegen Schadenersatzansprüche des Vermieters. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter trotz eventueller Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.
  • Der Mieter ist verpflichtet, bei Überschreitung von mehr als 200 Kilometer der im Mietvertrag gebuchten Kilometer, den Vermieter in Kenntnis zu setzen. In solchen Fall muss bei Zustimmung des Vermieters ein neues Kilometerpaket abgeschlossen werden, welches im Voraus zu zahlen ist.

9. Fahrten ins Ausland

  • Die Mietfahrzeuge dürfen nur innerhalb Deutschlands gemietet und gefahren werden. Ausnahmen sind möglich aber nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig.
  • Das Risiko aus einem Einsatz außerhalb Deutschlands trägt vollumfänglich der Mieter. Sollte das Fahrzeug in einem anderen europäischen Land als Deutschland verwendet werden, so hat der Mieter selbst für sämtliche eventuell eintretenden Folgen einzustehen und den Vermieter von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen (z. B. einer ausländischen Eigentümerhaftung). Handlungen zur Abwehr derartiger Ansprüche hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Schadenfällen im Ausland muss der Mieter ggfs. die Kosten der Schadenabwicklung verauslagen. Diese werden ihm nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege vom Vermieter erstattet. Der Mieter gibt das Fahrzeug in einem vom Mietfahrzeug-Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb ab. Nach Erteilung der Freigabe durch den Vermieter wird das Fahrzeug im Namen und auf Rechnung des Vermieters repariert. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit im Ausland kann die Gebühr von dem Vermieter verauslagt und nachträglich dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

10. Rückgabe des Fahrzeuges

  • Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt und / oder mit aufgeladenem Fahrstrom zurückzugeben, einschließlich mit dem im Übergabeprotokoll / Mietvertrag aufgeführtem Zubehör.
  • Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt und / oder mit aufgeladenem Fahrstrom zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten und / oder die Stromkosten gegenüber dem Mieter unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet.
  • Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, zahlt der Mieter zusätzlich für den angefangenen Tag der Überschreitung den vorgesehenen Tagestarif.
  • Liegt ein wichtiger Grund vor, ist der Vermieter berechtigt die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen. Ansonsten behält sich der Vermieter vor, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
  • nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks,
  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
  • mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
  • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
  • Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgegeben, so verlängert sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – der Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Rückgabestation bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter das Fahrzeug nebst Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbarem Besitz hat. Der Mieter trägt das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit. Das gilt nicht, wenn sich der Vermieter im Annahmeverzug befindet
  • Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale i. H. von 80,00 Euro berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es gestattet, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  • Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter / Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations-und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Die Oldendorf-Autovermietung ist nicht zu einer Löschung der vorgenannten Daten verpflichtet.

11. GPS-Ortung

  • Bei Fahrzeugen mit GPS-Ortung erfolgt keine Ortung der Fahrzeuge durch den Vermieter während der ordnungsgemäßen Nutzung durch den Mieter / Fahrer. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten in Ziff. 10. und / oder bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters / Fahrers, die eine Fahrzeugortung notwendig machen, ist der Vermieter berechtigt, Positionsbestimmungen oder Fernzugriff vorzunehmen.

12. Verhalten im Schadenfall

  • Der Mieter / Fahrer ist verpflichtet bei jeden Schadenfall (Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstige Schäden) unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch bei geringen Beschädigungen des Fahrzeugs und bei selbst verschuldeten Unfällen / Schäden ohne Beteiligung Dritter.
  • Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter / Fahrer verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen. Der Mieter soll zu diesem Zweck den im Fahrzeug befindlichen -Vordruck für einen Unfallbericht- in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen.
  • Der Mieter / Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, welche der Aufklärung des Schadenereignisses dienen und förderlich sind sowie kein Schuldanerkenntnis ablegen. Fragen des Vermieters zum Schadensereignisses vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadensereignis bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten.
  • Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
  • Im Schadenfall erfolgt grundsätzlich die Bestimmung der Schadenshöhe durch einen anerkannten Gutachter.

13. Haftung des Mieters

  • Der Mieter haftet während der Dauer des Mietvertrages für an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör).
  • Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, etwa bei Rücknahme des Fahrzeugs bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem Zustand trotz Rückgabe der Kaution. Der Vermieter muss in diesem Falle nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten benutzt wurde.
  • Die Haftung des Mieters tritt ein, wenn der Mieter oder Fahrer die schaden- oder verlustverursachende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Mieter haftet je Schadenfall mit seiner vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.
  • Unabhängig von der Selbstbeteiligung haftet der Mieter / Fahrer für Gutachter / Sachverständigengebühren, Abschleppkosten, Glasschäden, Reifen / Reifenschäden, Dach sowie Schäden am Unterboden des Pkw und den daraus resultierenden Folgeschäden. Außerdem haftet der Mieter / Fahrer für etwaige weitere dem Vermieter entstehende Gebühren und Kosten sowie für Mietausfall.
  • Weiter haftet der Mieter / Fahrer uneingeschränkt für den Ersatz der Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes.
  • Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in Ziff. 6 und Ziff. 7. bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des / der Dritten wie für eigenes Verhalten. Mehrere Mieter / Fahrer haften als Gesamtschuldner.
  • Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt dem Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben.
  • Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für E-Fahrzeuge und Hybridfahrzeuge leistet der Mieter dem Vermieter Schadenersatz, indem er die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Kabels erstattet.
  • Der Mieter haftet auch für Schäden von Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durch verrutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Innenraumschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.
  • lm Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter / Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
  • Für die Bearbeitung jedes Schadenfalls wird vom Vermieter eine Servicegebühr von 50 Euro erhoben.

14. Versicherungen

  • Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit 100 Mio. pro Unfallereignis für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Personenschäden jedoch höchstens 8 Mio. Schäden / Verluste für in oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch versicherungstechnisch nicht gedeckt.
  • Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
  • Jeder im Rahmen dieses Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, bei fahren unter Alkohol, Drogen, Medikamenten, wenn der Mieter / Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei missbräuchlicher Verwendung. Auch wenn die Schäden durch grob fahrlässiges bzw. strafbares Verhalten vom Fahrer verursacht wurden, so z. B. durch Telefonieren am Steuer, Rauchen oder Einnicken, kann der Versicherungsschutz gefährdet und die Versicherung berechtigt sein, je nach Verschulden den Versicherungsanspruch zu mindern.
  • Entfällt der Versicherungsschutz aufgrund des Verhaltens des Mieters, ist der Vermieter, sollte er von dem Versicherungsunternehmen regresspflichtig gemacht werden, berechtigt, diese Summe vom Mieter erstattet zu erhalten.
  • Schäden an Glas, Reifen, Unterboden, im Innenraum, sowie am Dach sind nicht mitversichert, des weiteren werden für den Verlust des Fahrzeugschlüssels und Abschleppkosten keine Kosten von der Versicherung übernommen. Es besteht die Möglichkeit, sich über eine entsprechende Zusatzversicherung, einen erweiterten Versicherungsschutz abzuschließen.

15. Haftung des Vermieters

  • Der Vermieter haftet nur in Fällen eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bzw. derselben seines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
  • Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen oder sich eine vereinbarte Zustellung durch Verschulden des Vermieters um mehr als 4 Stunden verzögern, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.

16. Stornierung

  • Sollte ein Mietvertrag durch den Mieter storniert werden, fallende folgende Stornogebühren an:
    • Bis 1 Woche vor Mietbeginn: 25% vom vereinbarten Mietpreis
    • Weniger als 1 Woche vor Mietbeginn: 50% vom vereinbarten Mietpreis

17. Datenschutz

  • Die Daten werden durch die Oldendorf-Autovermietung ausschließlich für den Vertrag und Rechnungslegung genutzt und nicht an dritte weitergegeben.

18. Nebenabreden und Ergänzungen

  • Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

19. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

  • Es gilt deutsches Recht. Ist der Mieter Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht zuständig. Der Vermieter ist berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.